-Satzung

Satzung

§1 Name
Nach Eintrag beim Vereinsregister Gerichtsstelle Bitburg, erhält der Verein den Zusatz e.V. Der Verein führt den Namen :
„IG Eifelbiker – Biker helfen Kindern e.V.“
Er hat seinen Sitz in Lissendorf.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die materielle und finanzielle Unterstützung krebskranker, behinderte und in Not geratener Kinder in der Region Eifel.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Die Gelder und etwaige Gewinne dürfen ausschließlich Satzungszwecke verwendet werden, nicht für gemeinnützige Zwecke im Allgemeinen.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.

§4
Die Zuwendung der zur Verfügung stehender Mittel werden von allen Mitgliedern des Vereines in einer Versammlung beschlossen, wobei kann diese auch kurzfristig einberufen werden, so dass kurzfristig auf Bedarfsfälle reagiert werden kann.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied der IG kann auf Antrag jede natürliche Person oder juristische Person werden. Bei Beitritt von Motorradclub’s , müssen die Mitgliedern namentlich benannt werden
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, in dem die Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand erfolgt und der Mitgliedschaft zugestimmt wurde.
  • Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Diese wird ihm auf Wunsch ausgehändigt.

§ 5b Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  • Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung unter folgenden Bedingungen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  • Wegen Nichtzahlungen von Beiträgen trotz Mahnung.
  • Wegen unehrenhafter Handlungen.
  • Der Ausschluss muß durch den Vorstand beschlossen werden.
  • Nach Beendigung oder Ausschluss ist das Colour von der Jacke oder Weste sofort zu entfernen und dem Vorstand zurückzugeben.
  • Die Leihgebühr  kann nicht zurückverlangt werden.

§6 Mitgliederbeiträge:
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
(momentaner Jahresbeitrag 15 Euro)

Der Beitrag ist als Bringschuld anzusehen und muss bis zum 31.03. eines jeden Jahres gezahlt sein.

§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenführer
  • dem stellv. Kassenführer
  • 1 Beisitzer

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt von der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne von §26 Abs. 2 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; diese sind jeder einzelne befugt, die IG nach außen zu vertreten. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbständig aus der Zahl der IG Mitglieder für die Amtsdauer zu ergänzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Vorstandbeschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und für die Ausführung ihrer Beschlüsse Sorge zu tragen.

§9 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt jeweils kurz nach der Eifel Biker Week, spätestens jedoch vor der einzuberufenden Mitgliederversammlung.

Der SV Oberkyll, Feuerwehr Lissendorf und OG Lissendorf stellen jährlich, sofern sich keine Mitglieder für die Kassenprüfung bereit erklären, zum jeweiligen Zeitpunkt je 1 Kassenprüfer zur Verfügung . Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Kassenprüfung vor.

§10
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gem. §27 BGB seines Amtes enthoben werden.

§11
Der Schriftführer hat das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu führen.

Der Kassenführer hat die laufenden Ein- und Ausgaben im Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu überwachen und für ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen. Gleiches Recht besteht für die Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen haben.

§12 Mitgliederversammlung
Beschlüsse der Interessengemeinschaft werden in der Mitgliederversammlung gefasst. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. In derselben sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.

Es sind die Wahlen, soweit erforderlich gem. §§7 u. 9 vorzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen.

Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Für die Beschlussfassung über die Auflösung der IG (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der IG Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der IG einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die zweite Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen.

Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§13
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt an alle gelistete Mitglieder( schriftlich, SMS oder per Email ) und zwar mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einberufung ist der Gegenstand der Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung von einem Mitglied schriftlich einzureichen.

Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände darf nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit für den Gegenstand beschlossen haben, ausgenommen hiervon sind Beschlüsse zur Satzungsänderung .

§14
Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. ( S. §11 und 12 )

§15
Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für die Auflösung der IG.

§15a
Alle aktiven Ur –Highlander haben bei allen Entscheidungen des Verein’s ein Vetorecht.

§15b
Mitgliedervertreter eines MC werden als juristische Person angesehen und haben eine Stimme. Ausnahme sind die Gründungsmitglieder der IG !

§16 Haftung für Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten der IG haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge.

Die Haftung des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung geregelt!

§17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§18
Im Falle einer Auflösung der IG fällt das Vereinsvermögen der Kinderkrebsstation des Mutterhauses der Borromaerinnen zu.

§19 Inkrafttreten
Die Satzung und spätere Änderungen treten nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Andere, eventuell vorhandene Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

Verabschiedet und genehmigt durch die Gründungsversammlung am
19.11.2005 in Lissendorf.

Satzungsänderung verabschiedet und genehmigt am 04.11.2006 in Lissendorf.
Satzungsänderung verabschiedet und genehmigt am 01.10.2007 in Lissendorf.